Specials
Firmenlogo
Verlag für E-Books (und Bücher), Handwerks- und Berufszeichen
Sie sind hier: Der Fall Darsow - Ein Justizirrtum? von Siegfried Stang: TextAuszug
Der Fall Darsow - Ein Justizirrtum? von Siegfried Stang
Format:

Klicken Sie auf das gewünschte Format, um den Titel in den Warenkorb zu legen.

Preis E-Book:
9.99 €
Veröffentl.:
01.06.2026
ISBN:
978-3-68912-669-8 (E-Book)
Sprache:
deutsch
Umfang:
ca. 894 Seiten
Kategorien:
Belletristik/Krimis & Detektivgeschichten/Polizeiprozesse, Belletristik/Thriller/Verbrechen, Belletristik/Verbrechen
Kriminalromane und Mystery: Polizeiarbeit
Darsow-Fall, Justizirrtum, Kriminalfall, Mordfall, Ermittlungen, Polizeiarbeit, Strafprozess, Gerichtsverfahren, Urteilsanalyse, Beweiswürdigung, Indizienprozess, Wiederaufnahme, Kriminalistik, Forensik, Tatwaffe, Schalldämpfer, Computerforensik, Spurensuche, Zeugen, Gutachten, Sachverständige, Staatsanwaltschaft, Verteidigung, Landgericht, Revision, Rechtsstaat, Wahrheitsfindung, Beweiskette, Zweifel, Schuldfrage, Unschuld, Verbrechen, Dokumentation, Recherche, Zeitgeschichte, Rechtsgeschichte, Justizkritik, Polizeiermittlung, Kriminalanalyse, True Crime
Zahlungspflichtig bestellen

Russen in Babenhausen?

Der Leser kennt bereits die Ermittlungen, die mit Spuren zu tun hatten, welche möglicherweise ebenfalls in Richtung Osten hätten führen können. Es geht um die Nachforschungen der Polizei, in denen ein Viktor Pawlow, der angeblich „Geschäfte aller Art“ machte (angeblich selbstverständlich keine illegalen) und seine angebliche Mitarbeiterin Tatjana Uhlig eine Rolle spielten.

Ein „großer“ BMW war einer Zeugin am 18.04.2009 in der Friedrich-Ebert-Straße aufgefallen.

Daraufhin waren die beiden Personen ermittelt worden und Tatjana Uhlig hatte eine etwas seltsame Erklärung dafür, dass sie in der Friedrich-Ebert-Straße-Straße war: Angeblich nur deshalb, um zu wenden. Merkwürdig, dass ein einfacher Wendevorgang der Zeugin auffiel. Auch sonst wären Uhligs Erklärungen es wert gewesen, sie näher zu hinterfragen.

Der „Share-Ordner“ der Polizei

Es erhebt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft und das Gericht über alle polizeilichen Unterlagen verfügten, die zur Wahrheitsfindung von Belang waren. Die Ermittler der Soko FES36 haben eine Ermittlungsakte geführt, die sogenannte „Hauptakte“. Daneben gab es mehrere Sonderbände für spezielle Ermittlungskomplexe, etwa für die TKÜ-Maßnahmen u. a.

Es wurde seitens der Soko darüber hinaus ein sogenannter „Share-Ordner“ genutzt. Schon der Name sagt, dass es sich dabei um einen Datei-Ordner handelte, in den Dokumente bzw. Dateien zu „Spuren“, also zu Ermittlungsansätzen, eingestellt wurden, so dass Mitglieder der Soko schnell und unmittelbar darauf zugreifen und sich informieren konnten. Es dürfte sich um polizeiinterne Erkenntnisse gehandelt haben. Die Frage ist nun, ob man alle „Spuren“ bzw. Daten aus dem Share-Ordner (etwa auch solche, die man nur kurz verfolgt, dann aber als nicht Erfolg versprechend hat fallenlassen) der Staatsanwaltschaft bzw. der Justiz übermittelt hat.

Polizeiinterne Ordner werden normalerweise nicht „mitgeliefert“.

Deshalb könnten Hauptakte und Sonderbände möglicherweise nicht vollständig wiedergeben, welche Ermittlungsschritte die Soko FES36 gemacht bzw. welche „Spuren“ sie verfolgt oder aufgegeben hat.

Es gibt da also eventuell polizeiinterne Dateien, welche die Staatsanwaltschaft, die Verteidiger und die Gerichte möglicherweise nicht kennen. Grundsätzlich ist die Polizei aber gehalten, der Staatsanwaltschaft alles zur Prüfung vorzulegen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Führen des Share-Ordners beim Landesdatenschutzbeauftragten angemeldet war, ob die Dateien gelöscht oder ob sie noch vorhanden sind.

Außerdem gilt der Grundsatz der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit. Dieser Grundsatz ist vor allem für Fälle herangezogen worden, in denen Ermittlungsrichter Entscheidungen zu strafprozessualen Maßnahmen prüfen mussten. Es dürfte sich aber um einen Grundsatz handeln, der sich allgemein auf vom Gericht zu treffende strafprozessuale Entscheidungen bezieht:

Um eine ordnungsgemäße Prüfung durch den Richter (bzw. das Gericht) sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei) die Einhaltung des Grundsatzes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit gewährleisten. Dieser Grundsatz muss dabei nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sein, denn dieses Prinzip folgt bereits aus der Bindung der Verwaltung (und der Justiz) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität. (Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 06.06.1983, 2 BvR 244/83; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014, 1 S 1352/13)

Aus den Akten muss sich ergeben, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und welchen Erfolg sie gehabt haben. Und die dem Gericht vorgelegten Akten müssen vollständig sein.

Dies erscheint im vorliegenden Fall fraglich. Möglicherweise wusste das Gericht gar nicht von diesem Share-Ordner, was erklären würde, dass er im Urteil nicht erwähnt wird.

Eine „Reinigungsaktion“?

Teilweise wird im Internet (https://de.wikipedia.org/wiki/Doppelmord_von_Babenhausen) behauptet, dass das Gericht als wichtiges belastendes Indiz Folgendes gewertet hätte:

„Keller und Garage der Darsows wurden nach Spuren auf Bauschaum u. a. untersucht, dabei stellte sich heraus, dass beide Räume akribisch bis ins Detail gereinigt worden waren, was die Darsows auch einräumten.“ Dazu finden sich in der Urteilsbegründung jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Der Fall Darsow - Ein Justizirrtum? von Siegfried Stang: TextAuszug